AGB für Reiseveranstalter Einzelreisende


ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR REISEVERANSTALTER (EINZELREISENDE - STAND: NOVEMBER 2021)


1 GELTUNGSBEREICH UND DEFINITIONEN


1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, welche zwischen dem Hotel und einem 
Reiseveranstalter über Hotelleistungen für Einzelreisende und/oder Reisegruppen 
geschlossen werden (Hotelaufnahmevertrag). Sie gelten nicht für Buchungen von Zimmern 
oder Zimmerkontingenten für Veranstaltungen wie Tagungen, Seminare und ähnliches.


1.2 Der Begriff „Hotelaufnahmevertrag“ umfasst oder ersetzt folgende Begriffe: Reservierungsvertrag, 
Kontingentvertrag, Beherbergungs-, Gastaufnahme-, Hotel- und Hotelzimmervertrag.


1.3 Hotelleistungen sind alle zwischen Reiseveranstalter und Hotel vereinbarten und vom Hotel 
zu erbringenden Leistungen, wie Hotelzimmer, Verpflegungsarrangements und andere 
Angebote.


1.4 Die Kunden des Reiseveranstalters, für die Hotelleistungen gebucht werden, sind nachfolgend 
als „Einzelreisende“ oder „Reisegruppen“ (gemeinsam auch „Gäste“) bezeichnet. 
Eine Reisegruppe besteht aus mindestens 15 Personen, die zu einem gemeinsamen Reisezweck 
einheitlich organisiert sind und in der Regel an denselben Tagen an- bzw. abreisen.


1.5 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters finden nur Anwendung, wenn 
dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde.


2 VERTRAGSABSCHLUSS UND VERJÄHRUNG


2.1 Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Reiseveranstalters seitens des 
Hotels zustande. Dem Hotel steht es frei, die Buchung in Textform zu bestätigen.


2.2 Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen 
Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen 
Ansprüchen, sofern letztere auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung 
des Hotels beruhen.


3 RECHTE UND PFLICHTEN DES REISEVERANSTALTERS


3.1 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, dem Hotel seinen Buchungsstand so früh wie möglich 
oder auf Nachfrage bekannt zu geben. Spätestens 30 Tage vor dem Anreisetag ist 
das Hotel jedoch hierüber zu informieren. Gleichzeitig sind dem Hotel alle erforderlichen 
Informationen über die Hotelleistungen gemäß Ziffer 1.3 zu geben.


3.2 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, für die Hotelleistungen gemäß Ziffer 1.3 und die von 
ihm darüber hinaus in Anspruch genommenen weiteren Leistungen die vereinbarten oder, 
wenn nichts vereinbart wurde, die ausgewiesenen bzw. üblichen Preise des Hotels zu 
zahlen. Dies gilt auch für vom Reiseveranstalter direkt oder beim Hotel beauftragte Leistungen, 
die durch Dritte erbracht und vom Hotel verauslagt werden.


3.3 Die Gäste haben nur Anspruch auf die Hotelleistungen gemäß Ziffer 1.3. Der Reiseveranstalter 
ist verpflichtet, seine Gäste über diese zu informieren und sie zu verpflichten, für 
die etwaige Inanspruchnahme darüber hinausgehender Leistungen auf Aufforderung des 
Hotels eine angemessene Sicherheit, zum Beispiel durch Hinterlegung von Kreditkartengarantien, 
zu leisten. Dies gilt auch für Gäste, die Inhaber eines Vouchers/Gutscheins 
sind. Wird trotz entsprechender Aufforderung des Hotels keine Sicherheit durch den Gast 
geleistet und zahlt der Gast nicht, so sind diese in Anspruch genommenen Leistungen 
vom Reiseveranstalter zu bezahlen.


3.4 Der Reiseveranstalter muss seine Gäste über alle für den Aufenthalt relevanten Umstände 
und Bedingungen informieren, insbesondere über die Regelung zur Haftung des Hotels 
gemäß Ziffer 8.


3.5 Für alle mit der Betreuung der Reisegruppe des Reiseveranstalters zusammenhängenden 
Fragen wird der Reiseveranstalter dem Hotel auf dessen Wunsch eine 
Ansprechpartnerin/einen Ansprechpartner benennen, die/der diese Reisegruppe vertritt.


4 RECHTE UND PFLICHTEN DES HOTELS


4.1 Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Reiseveranstalter eine angemessene 
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, 
zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in 
Textform vereinbart werden. Das Hotel hat den Erhalt einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung 
zu bestätigen.


4.2 In begründeten Fällen, zum Beispiel Zahlungsrückstand des Reiseveranstalters oder Erweiterung 
des Vertragsumfanges, ist das Hotel berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis 
zu Beginn des Aufenthaltes eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender 
Ziffer 4.1 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung 
bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.


4.3 Das Hotel ist nicht berechtigt, einseitig Änderungen der vereinbarten Hotelleistungen vorzunehmen. 
Änderungen sind nur mit Einwilligung des Reiseveranstalters wirksam.


4.4 Der Reiseveranstalter erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, 
soweit dieses nicht ausdrücklich vereinbart wurde.


4.5 Gebuchte Zimmer stehen dem Reiseveranstalter ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages 
zur Verfügung. Dieser hat keinen Anspruch auf eine frühere Bereitstellung.


4.6 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt 
zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung 
des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% und 
ab 18:00 Uhr 90% des vollen Logispreises (Listenpreises) in Rechnung stellen. Vertragli - 
che Ansprüche des Reiseveranstalters werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es 
frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt 
entstanden ist.


5 PREISE, ZAHLUNG, AUFRECHNUNG


5.1 Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses 
geltenden Steuern und lokalen Abgaben, sofern nicht ausdrücklich Preise ohne 
Umsatzsteuer vereinbart wurden. Nicht enthalten sind lokale Abgaben, die nach dem jeweiligen 
Kommunalrecht vom Hotelgast selbst geschuldet sind, wie zum Beispiel Kurtaxe. 
Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung 
lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden 
die Preise entsprechend angepasst.


5.2 Die vereinbarten Preise gelten ausschließlich im Zusammenhang mit weiteren Leistungen, 
die dem Endkunden gebündelt in einem Leistungspaket angeboten werden. Sie dürfen 
nicht als Einzelpreise für einfache Übernachtung (non-packages) in Distributionskanälen 
(insbesondere Online) dem Endkunden oder Dritten angeboten werden. Der Reiseveranstalter 
ist verpflichtet, alle seine weiteren Partner und Mittler dieser Klausel ebenfalls zu 
unterwerfen.


5.3 Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsdatum sind binnen zehn Tagen ab Zugang der 
Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das Hotel kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen 
jederzeit vom Reiseveranstalter verlangen. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen 
Regelungen. Dem Hotel bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.


5.4 Der Reiseveranstalter kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber 
einer Forderung des Hotels aufrechnen oder verrechnen.


5.5 Vereinbarungen über die etwaige Zahlung der Provision (auch „Kommission“) sind entweder 
im Hotelaufnahmevertrag oder in einer zeitgleich abzuschließenden Vereinbarung zu 
treffen. Ist für dieselbe Buchung mehr als ein Reiseveranstalter verantwortlich, so hat das 
Hotel die Provision nur einmal zu bezahlen.


6 RÜCKTRITT DES REISEVERANSTALTERS (ABBESTELLUNG, STORNIERUNG)/ 
NICHTINANSPRUCHNAHME DER LEISTUNG DES HOTELS (NO SHOW)


6.1 Ein Rücktritt des Reiseveranstalters von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur 
möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges 
gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich 
zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung 
zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen.


6.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Reiseveranstalter ein Termin zum kostenfreien Rücktritt 
vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Reiseveranstalter bis dahin vom Vertrag zurücktreten, 
ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das 
Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin 
sein Recht zum Rücktritt gegenüber dem Hotel ausübt.


6.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches 
Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht 
zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme 
der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer 
sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig 
vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der 
Reiseveranstalter ist in diesem Fall verpflichtet, mindestens 90% des vertraglich vereinbarten 
Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements 
mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu 
zahlen. Dem Reiseveranstalter steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch 
nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.


7 RÜCKTRITT DES HOTELS


7.1 Sofern vereinbart wurde, dass der Reiseveranstalter innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei 
ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten kann, ist das Hotel innerhalb dieser 
Frist seinerseits berechtigt, im selben Umfang vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen 
Dritter nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und soweit der Reiseveranstalter 
auf Rückfrage des Hotels mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt 
nicht verzichtet.


7.2 Wird eine gemäß Ziffer 4.1 und/oder Ziffer 4.2 vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung 
oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen 
Nachfrist nicht geleistet, so ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.


7.3 Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich 
zurückzutreten, insbesondere falls 
- Höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des 
Vertrages unmöglich machen; 
- Zimmer oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen 
wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität 
des Reiseveranstalters bzw. des Gastes, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck 
sein; 
- das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der 
Leistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels 
in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich 
des Hotels zuzurechnen ist; 
- der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes gesetzeswidrig ist.


7.4 Der berechtigte Rücktritt des Hotels begründet keinen Anspruch des Reiseveranstalters 
auf Schadensersatz.


8 HAFTUNG DES HOTELS


8.1 Das Hotel haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Körpers, des 
Lebens oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen 
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise auf einer 
vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels beruhen. 
Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül - 
lungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind, soweit in dieser Ziffer 
8 nicht anderweitig geregelt, ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den 
Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge 
des Reiseveranstalters oder des Gastes bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Reiseveranstalter 
oder der Gast ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu 
beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.


8.2 Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Gast nach den gesetzlichen Bestimmungen. 
Das Hotel empfiehlt die Nutzung des Hotel- oder Zimmersafes. Sofern der Gast Geld, 
Wertpapiere und Kostbarkeiten mit einem Wert von mehr als 800 Euro oder sonstige Sachen 
mit einem Wert von mehr als 3.500 Euro einzubringen wünscht, bedarf dies einer gesonderten 
Aufbewahrungsvereinbarung mit dem Hotel.


8.3 Soweit dem Reiseveranstalter ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf dem Hotelparkplatz, 
auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag 
zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter 
oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Hotel nur nach Maßgabe 
der vorstehenden Ziffer 8.1, Sätze 1 bis 4.


8.4 Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausgeführt. 
Nachrichten, Post und Warenzustellungen für Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. Das 
Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die 
Nachsendung derselben. Das Hotel haftet hierbei nur nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer 
8.1, Sätze 1 bis 4.


9 SCHLUSSBESTIMMUNGEN


9.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen 
Geschäftsbedingungen sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen 
durch den Reiseveranstalter sind unwirksam.


9.2 Erfüllungs- und Zahlungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und 
Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr Böblingen. Sofern ein Vertragspartner 
die Voraussetzungen des § 38 Absatz 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand 
im Inland hat, gilt als Gerichtsstand Böblingen.


9.3 Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist 
ausgeschlossen.


9.4 Sind Allgemeine Geschäftsbedigungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften. § 306 BGB Satz. 1 und 2 findet hier entsprechend Anwendung.


© Hotelverband Deutschland (IHA) e.V. 
Stand: November 2021 

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