AGB für Reiseveranstalter Reisegruppen


ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR REISEVERANSTALTER (REISEGRUPPEN - STAND: NOVEMBER 2021)


I. GELTUNGSBEREICH UND DEFINITIONEN


1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, welche zwischen dem Hotel und einem Reiseveranstalter 
über Hotelleistungen für Einzelreisende und/oder Reisegruppen geschlossen werden 
(Hotelaufnahmevertrag). Sie gelten nicht für Buchungen von Zimmern oder Zimmerkontingenten 
für Veranstaltungen wie Tagungen, Seminare und ähnliches.


1.2 Der Begriff „Hotelaufnahmevertrag“ umfasst oder ersetzt folgende Begriffe: Reservierungsvertrag, 
Kontingentvertrag, Beherbergungs-, Gastaufnahme-, Hotel- und Hotelzimmervertrag.


1.3 Hotelleistungen sind alle zwischen Reiseveranstalter und Hotel vereinbarten und vom Hotel zu erbringenden 
Leistungen, wie Hotelzimmer, Verpflegungsarrangements und andere Angebote.


1.4 Die Kunden des Reiseveranstalters, für die Hotelleistungen gebucht werden, sind nachfolgend als 
„Einzelreisende“ oder „Reisegruppe“ (gemeinsam auch „Gäste“) bezeichnet. 
Eine Reisegruppe besteht aus mindestens 15 Personen, die zu einem gemeinsamen Reisezweck 
einheitlich organisiert sind und in der Regel an denselben Tagen an- bzw. abreisen.


1.5 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters finden nur Anwendung, wenn dies vorher 
ausdrücklich vereinbart wurde.

2. VERTRAGSABSCHLUSS UND VERJÄHRUNG


2.1 Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Reiseveranstalters seitens des Hotels 
zustande. Dem Hotel steht es frei, die Buchung in Textform zu bestätigen.


2.2 Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Ver - 
jährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern 
letztere auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.

3. RECHTE UND PFLICHTEN DES REISEVERANSTALTERS


3.1 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, dem Hotel seinen Buchungsstand so früh wie möglich oder 
auf Nachfrage bekannt zu geben. Spätestens 30 Tage vor dem Anreisetag ist das Hotel jedoch 
hierüber zu informieren. Gleichzeitig sind dem Hotel alle erforderlichen Informationen über die Hotelleistungen 
gemäß Ziffer 1.3 zu geben.


3.2 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, für die Hotelleistungen gemäß Ziffer 1.3 und die von ihm 
darüber hinaus in Anspruch genommenen weiteren Leistungen die vereinbarten oder, wenn nichts 
vereinbart wurde, die ausgewiesenen bzw. üblichen Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch 
für vom Reiseveranstalter direkt oder beim Hotel beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht 
und vom Hotel verauslagt werden.


3.3 Die Gäste haben nur Anspruch auf die Hotelleistungen gemäß Ziffer 1.3. Der Reiseveranstalter ist 
verpflichtet, seine Gäste über diese zu informieren und sie zu verpflichten, für die etwaige Inanspruchnahme 
darüber hinausgehender Leistungen auf Aufforderung des Hotels eine angemessene 
Sicherheit, zum Beispiel durch Hinterlegung von Kreditkartengarantien, zu leisten. Dies gilt 
auch für Gäste, die Inhaber eines Vouchers/Gutscheins sind. Wird trotz entsprechender Aufforderung 
des Hotels keine Sicherheit durch den Gast geleistet und zahlt der Gast nicht, so sind diese 
in Anspruch genommenen Leistungen vom Reiseveranstalter zu bezahlen.


3.4 Der Reiseveranstalter muss seine Gäste über alle für den Aufenthalt relevanten Umstände und 
Bedingungen informieren, insbesondere über die Regelung zur Haftung des Hotels gemäß Ziffer 8.


3.5 Für alle mit der Betreuung der Reisegruppe des Reiseveranstalters zusammenhängenden Fragen 
wird der Reiseveranstalter dem Hotel auf dessen Wunsch eine Ansprechpartnerin/einen Ansprechpartner 
benennen, die/der diese Reisegruppe vertritt.

4. RECHTE UND PFLICHTEN DES HOTELS


4.1 Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Reiseveranstalter eine angemessene Vorauszahlung 
oder Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen. 
Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart 
werden. Das Hotel hat den Erhalt einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu bestätigen.


4.2 In begründeten Fällen, zum Beispiel Zahlungsrückstand des Reiseveranstalters oder Erweiterung 
des Vertragsumfanges, ist das Hotel berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn des 
Aufenthaltes eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 4.1 oder 
eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen 
vereinbarten Vergütung zu verlangen.


4.3 Das Hotel ist nicht berechtigt, einseitig Änderungen der vereinbarten Hotelleistungen vorzunehmen. 
Änderungen sind nur mit Einwilligung des Reiseveranstalters wirksam.


4.4 Der Reiseveranstalter erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit 
dieses nicht ausdrücklich vereinbart wurde.


4.5 Gebuchte Zimmer stehen dem Reiseveranstalter ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur 
Verfügung. Dieser hat keinen Anspruch auf eine frühere Bereitstellung.


4.6 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur 
Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers 
für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% und ab 18:00 Uhr 90% des vollen 
Logispreises (Listenpreises) in Rechnung stellen. Vertragliche Ansprüche des Reiseveranstalters 
werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein 
wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

5. PREISE, ZAHLUNG, AUFRECHNUNG


5.1 Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses 
geltenden Steuern und lokalen Abgaben, sofern nicht ausdrücklich Preise ohne Umsatzsteuer vereinbart 
wurden. Nicht enthalten sind lokale Abgaben, die nach dem jeweiligen Kommunalrecht 
vom Hotelgast selbst geschuldet sind, wie zum Beispiel Kurtaxe. 
Bei Änderungen der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaf - 
fung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend 
angepasst.


5.2 Die vereinbarten Preise gelten ausschließlich im Zusammenhang mit weiteren Leistungen, die 
dem Endkunden gebündelt in einem Leistungspaket angeboten werden. Sie dürfen nicht als Einzelpreise 
für einfache Übernachtung (non-packages) in Distributionskanälen (insbesondere Onli - 
ne) dem Endkunden oder Dritten angeboten werden. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, alle 
seine weiteren Partner und Mittler dieser Klausel ebenfalls zu unterwerfen.


5.3 Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsdatum sind binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung 
ohne Abzug zahlbar. Das Hotel kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit 
vom Reiseveranstalter verlangen. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Dem 
Hotel bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.


5.4 Der Reiseveranstalter kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber 
einer Forderung des Hotels aufrechnen oder verrechnen.


5.5 Vereinbarungen über die etwaige Zahlung der Provision (auch „Kommission“) sind entweder im 
Hotelaufnahmevertrag oder in einer zeitgleich abzuschließenden Vereinbarung zu treffen. Ist für 
dieselbe Buchung mehr als ein Reiseveranstalter verantwortlich, so hat das Hotel die Provision 
nur einmal zu bezahlen.

6. RÜCKTRITT DES REISEVERANSTALTERS (ABBESTELLUNG, STORNIERUNG)/ 
NICHTINANSPRUCHNAHME DER LEISTUNG DES HOTELS (NO-SHOW)


6.1 Für Einzelreisende:


6.1 Ein Rücktritt des Reiseveranstalters von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, 
wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzliches 
Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. Die 
Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung 
sollen jeweils in Textform erfolgen.


6.1.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Reiseveranstalter ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom 
Vertrag vereinbart wurde, kann der Reiseveranstalter bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne 
Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters 
erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegen - 
über dem Hotel ausübt.

 

6.1.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches 
Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält 
das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. 
Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Auf - 
wendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den 
Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Reiseveranstalter ist in diesem Fall verpflichtet, 
mindestens 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne 
Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% 
für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Reiseveranstalter steht der Nachweis frei, dass der 
oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.


6.2 Für Reisegruppen:


6.2.1 Sofern im Vertrag nicht ein abweichendes Rücktrittsrecht ausdrücklich vereinbart wurde, kein sonstiges 
gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder das Hotel der Vertragsaufhebung nicht ausdrücklich 
zustimmt, ist ein Rücktritt nur nach Maßgabe der folgenden Konditionen möglich. Die Vereinbarung 
eines abweichenden Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung 
sollen jeweils in Textform erfolgen.

 

6.2.2 Der Reiseveranstalter ist berechtigt, vom Vertrag für Reisegruppen gemäß Ziff. 1.4 zurückzutreten: 
- bis zu 90 Tage vor Anreise von 100% des vereinbarten Gesamtvolumens, 
- bis zu 60 Tage vor Anreise von 50% des ursprünglich vereinbarten Gesamtvolumens (unter Anrechnung 
zuvor bereits zurückgegebener Kapazitäten, aber nur bis maximal 50% des ursprünglich 
vereinbarten Gesamtvolumens), 
- bis zu 30 Tage vor Anreise von 25% des ursprünglich vereinbarten Gesamtvolumens (unter Anrechnung 
zuvor bereits zurückgegebener Kapazitäten, aber nur bis maximal 50% des ursprünglich 
vereinbarten Gesamtvolumens).


6.2.3 Bei der Berechnung der Frist wird der Anreisetag nicht mitgerechnet.


6.2.4 Das Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters erlischt, wenn er dies nicht bis zum vereinbarten Termin 
ausübt.


6.2.5 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, erfolgt der Rücktritt zu einem späte - 
ren Zeitpunkt oder in einem größeren als dem vertraglich zugelassenen Umfang, besteht auch kein 
gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht 
zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der 
Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten 
Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das 
Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Reiseveranstalter ist in diesem 
Fall verpflichtet, mindestens 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtungen mit oder 
ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 
60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Reiseveranstalter steht der Nachweis frei, dass 
der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.


7. RÜCKTRITT DES HOTELS


7.1 Für Einzelreisende:


7.1.1 Sofern vereinbart wurde, dass der Reiseveranstalter innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei 
ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten kann, ist das Hotel innerhalb dieser Frist seinerseits 
berechtigt, im selben Umfang vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen Dritter nach den vertraglich 
gebuchten Zimmern vorliegen und soweit der Reiseveranstalter auf Rückfrage des Hotels mit 
angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.

7.1.2 Wird eine gemäß Ziffer 4.1 und/oder Ziffer 4.2 vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung 
auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist nicht 
geleistet, so ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.


7.1.3 Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich 
zurückzutreten, insbesondere falls 
- Höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertra - 
ges unmöglich machen; 
- Zimmer oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen 
wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Reiseveranstalters 
bzw. des Gastes, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein; 
- das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistung 
den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffent - 
lichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels 
zuzurechnen ist; 
- der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes gesetzeswidrig ist.


7.1.4 Der berechtigte Rücktritt des Hotels begründet keinen Anspruch des Reiseveranstalters auf Schadensersatz.


7.2 Für Reisegruppen:


7.2.1 Sofern im Vertrag vereinbart wurde, dass der Reiseveranstalter innerhalb einer bestimmten Frist 
kostenfrei ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten kann, ist das Hotel innerhalb dieser Frist 
seinerseits berechtigt, im selben Umfang vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen Dritter nach 
den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und soweit der Reiseveranstalter auf Rückfrage des 
Hotels mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.


7.2.2 Innerhalb der in Ziffer 6.2.2 genannten Fristen ist auch das Hotel berechtigt, im selben Umfang wie 
der Reiseveranstalter kostenfrei vom Vertrag teilweise zurückzutreten, wenn auch hier der Reiseveranstalter 
auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.


7.2.3 Wird eine gemäß Ziffer 4.1 und/oder Ziffer 4.2 vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung 
auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist nicht 
geleistet, so ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.


7.2.4 Wird die gemäß Ziffer 3.1 Satz 2 genannte Vertragspflicht zur Unterrichtung über den Buchungsstand 
nicht oder nicht fristgemäß erfüllt, so ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt berechtigt. Dem 
Hotel steht ferner ein Rücktrittsrecht für den Fall zu, dass sich die Anzahl der als Reisegruppe ein - 
gebuchten Gäste auf weniger als 15 reduziert (Verlust des Gruppenstatus gemäß Ziffer 1.4).


7.2.5 Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich 
zurückzutreten, insbesondere falls 
- Höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertra - 
ges unmöglich machen; 
- Zimmer oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen 
wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Reiseveranstalters 
bzw. des Gastes, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein; 
- das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistung 
den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffent - 
lichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels 
zuzurechnen ist; 
- der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes gesetzeswidrig ist.


7.2.6 Der berechtigte Rücktritt des Hotels begründet keinen Anspruch des Reiseveranstalters auf Schadensersatz.

8. HAFTUNG DES HOTELS

8.1 Das Hotel haftet für von ihm zu vertrende Schäden aus der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beziheungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels beruhen. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind, soweit in dieser Ziffer 8 nicht anderweitig geregelt, ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Reiseveranstalters oder des Gastes bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Reiseranstalter oder der Gast ist verpflichtet, das im Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.

8.2 Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Gast nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Hotel emfielt die Nutzung des Hotel- oder Zimmersafes. Sofern der Gast Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten mit einem Wert von mehr als 800 Euro oder sonstigen Sachen mit einem Wert von mehr als 3.500 Euro einzubringen wünscht, bedarf dies einer gesonderten Aufbewahrungsvereinbarung mit dem Hotel.

8.3 Soweit dem Reiseveranstalter ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf dem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Hotel nur nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer 8.1, Sätze 1 bis 4.

8.4 Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausgeführt. Nachrichten, Post udn Warenzustellungen für Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und- auf Wunsch - gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Das Hotel haftet hierbei nur nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer 8.1, Sätz 1 bis 4.

9.0 Schlussbestimmungen

9.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedigungen sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Reiseveranstalter sind unwiksam.

9.2 Erfüllungs- und Zahlungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand- auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten- ist im kaufmännischen Verkehr Böblingen. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzungen des § 38 Absatz 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand Böblingen.

9.3 Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.

9.4 Sind Allgemeine Geschäftsbedigungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften. § 306 Satz. 1 und 2 BGB findet entsprechend Anwendung.  

 


© Hotelverband Deutschland (IHA) e.V. 
Stand: November 2021 

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